Wehrpflichtersatz

Wir beziehen die Wehrpflichtersatzabgaben der Schweizer, die weder Militär- noch Zivildienst leisten und im Kanton Zürich wohnen. Hier finden Sie alle Informationen dazu.

Ersatzpflicht

Wer bezahlt Wehrpflichtersatz

Jährlich bezahlen im Kanton Zürich rund 50'000 Schweizer eine Ersatzabgabe.

Ersatzpflichtig ist, wer

  • während mehr als sechs Monaten weder in einer Formation der Armee eingeteilt noch der Zivildienstpflicht unterstellt ist
  • als Dienstpflichtiger den jährlichen Militär- oder Zivildienst nicht leistet

Beginn und Dauer der Ersatzpflicht

  • Die Ersatzpflicht beginnt frühestens am Anfang des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 19. Altersjahr vollendet. Sie dauert längstens bis zum Ende des Jahres, in dem er das 37. Altersjahr vollendet
  • Militärdienstuntaugliche haben höchstens 11 Ersatzabgaben zu leisten

Wehrpflichtersatz bei Verschiebung der Rekrutenschule

  • Die Rekrutenschule (RS) muss spätestens im 25. Altersjahr geleistet werden
  • Die Verschiebung der RS bis zum 25. Altersjahr führt ab Ersatzjahr 2018 nicht mehr zu einer Ersatzabgabe

Reduktion der WPE für Angehörige des Zivilschutzes (AdZS)

Mit der Revision der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 12. August 2020 wird die Motion Müller 14.35901 umgesetzt. Die Schutzdienst- und die Ersatzpflicht dauern nicht gleich lang und beginnen auch nicht zur gleichen Zeit. Somit muss sichergestellt werden, dass geleistete Schutzdiensttage vor Beginn, während und nach Ablauf der Ersatzpflicht an die Wehrpflichtersatzabgabe (WPE) angerechnet werden. Grundsätzlich werden erstmals die geleisteten Schutzdiensttage (SDT) des Jahres 2021 berücksichtigt. Ausnahme sind Überträge aus dem Jahr 2020. Wer also im Jahr 2020 mehr als 25 SDT geleistet hat, dem werden diese Tage an der WPE des Ersatzjahres 2021 oder fortfolgende Jahre angerechnet. Pro geleisteten SDT wird eine WPE-Reduktion von 4 Prozent gewährt (Art. 5a WPEV).

Beginn der Ersatzpflicht für Schutzdienstpflichtige

Schutzdienstleistende werden erstmals im Folgejahr des Startes (1 Tag genügt) der Grundausbildung (GA) ersatzpflichtig (Art. 3 Abs. 3 WPEG). Schutzdienstpflichtige, die in den Personalpool eingeteilt werden, werden im Folgejahr der Rekrutierung erstmals ersatzpflichtig.

Für Schutzdienstleistende, die im Jahr 2020 oder früher ihre erste WPE bezahlt haben, ändert sich nichts. Sie sind – ohne Unterbrüche – weiterhin ersatzpflichtig bis 11 WPE bezahlt wurden bzw. bis und mit dem 37. Altersjahr.  

Erklärung zum Beispiel

Die Rekrutierungstage, alle SDT im Jahre der Grundausbildung sowie die Tage des ersten Ersatzjahres werden bei der ersten zu bezahlenden WPE angerechnet. Sollten insgesamt mehr als 25 SDT geleistet worden sein, werden die überzähligen SDT auf fortfolgende Jahre übertragen. Der Übertrag ist auch möglich, wenn innerhalb der 11 Jahre Ersatzpflicht einmal mehr als 25 SDT geleistet wurden. Die im jeweiligen Ersatzjahr geleisteten SDT werden beim entsprechenden Ersatzjahr berücksichtigt. Die SDT der Schutzdienstjahre 12-14 werden bei der 11. und letzten WPE angerechnet. Diese wird 2034 nur provisorisch veranlagt. Die definitive Veranlagung erfolgt erst, wenn die Person entlassen wird bzw. wenn 25 SDT nach dem 11. Ersatzjahr geleistet wurden.  

Neubeurteilung der Militärdiensttauglichkeit von Ersatzpflichtigen

Ersatzpflichtigen, die trotz Militärdienst- sowie Zivilschutzuntauglichkeit Dienst leisten wollen und dies auch schriftlich bestätigen, soll eine persönliche Dienstleistung ermöglicht werden. Sie müssen sich jedoch aktiv für einen solchen Dienst einsetzen (Beschwerde gegen den Untauglichkeitsentscheid führen oder ein Verfahren aufgrund des Urteils des EGMR Nr. 13444/04 mittels Formular einleiten). Wichtig: Es gibt keinen Anspruch auf Leistung eines solchen Dienstes (zum Beispiel wegen medizinischer Gründe).

Verwendung der Wehrpflichtersatzabgaben

  • Die Ersatzabgaben fliessen in die allgemeine Bundeskasse
  • Den Kantonen verbleibt eine Bezugsprovision von 20%

Mit den jährlichen Einnahmen von rund 7 Millionen Franken (Kanton Zürich) werden allgemeine Staatsaufgaben wie Soziale Wohlfahrt, Bildung und Forschung, Verkehr, Landwirtschaft, Armee und Bevölkerungsschutz, Gesundheitswesen usw. mitfinanziert.

Veranlagung

Die Veranlagung für den Wehrpflichtersatz erfolgt jährlich. Zuständig ist Ihr Wohnortskanton (wo Sie am 31. Dezember des Ersatzjahres angemeldet sind).

Militärdienstpflichtige, welche ins Ausland verreisen wollen, werden vor Antritt des Auslandurlaubes veranlagt. 

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  • Die Ersatzabgabe wird auf dem gesamten Reineinkommen (In- und Ausland) erhoben, sie beträgt 3% des taxpflichtigen Einkommens, mindestens jedoch Fr. 400
  • Die Ersatzabgabe (Veranlagungsverfügung) wird auf Grundlage der rechtskräftigen Veranlagung der direkten Bundessteuer, in speziellen Fällen auf Grund einer besonderen Ersatzabgabe-Erklärung, berechnet
  • Wer im Ersatzjahr als Militärdienstpflichtiger mehr als die Hälfte seines Militärdienstes geleistet hat, schuldet die halbe Ersatzabgabe
  • Wer im Ersatzjahr als Zivildienstpflichtiger weniger als 26, mindestens aber 14 anrechenbare Diensttage geleistet hat, schuldet die halbe Ersatzabgabe

Die Gesamtzahl der Militär- oder Zivildiensttage, welche bis zum Ende des Ersatzjahres geleistet wurden, bewirken eine Reduktion der Ersatzabgabe:

  • Bei 50-99 Militär- bzw. 75-149 Zivildiensttagen beträgt die Reduktion 10%
  • Bei weiteren 50 Militär- bzw. 75 Zivildiensttagen beträgt die Reduktion weitere 10%
  • Bei 500 Militärdiensttagen bzw. 750 Zivildiensttagen tritt Ersatzfreiheit ein

Die gesetzlichen Grundlagen finden Sie im Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe WPEG (Art. 10 - 31) und der entsprechenden Verordnung WPEV (Art. 6 - 43).

Im Ersatzjahr geleistete Schutzdiensttage (Zivilschutz) haben eine weitere Reduktion der Ersatzabgabe zur Folge (1 Tag Schutzdienst ergibt 4% Reduktion).
Weitere Informationen: WPEV (Art. 5a).

Ersatzbefreiung

  • Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Ersatzbefreiung möglich (z.B. Invalidität).
  • Damit diese Abklärungen speditiv behandelt werden können, ist Ihre Mithilfe unumgänglich.
  • Legen Sie Ihrem Gesuch die sachdienlichen Unterlagen (z.B. Rentenverfügungen der IV oder SUVA) bei

Die gesetzlichen Grundlagen finden Sie im Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe WPEG (Art. 4 und 4a) und der zugehörigen Verordnung WPEV (Art. 1 - 4).

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Merkpunkte Wehrpflichtersatzabgabe und Behinderte

  1. Ersatzpflicht
    Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben einen Ersatz in Geld zu leisten. Die Wehrpflichtersatzabgabe ist im Unterschied zu anderen Abgaben nicht in der Fiskalhoheit, sondern in der Wehrhoheit des Bundes begründet.
  2. Wehrpflichtersatzabgabe und Behinderte
    Gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, abis und ater des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) und Artikel 1 Absätze 2 und 3 der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV) ist von der Ersatzpflicht befreit, wer im Ersatzjahr:

    A) Wegen erheblicher körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung ein taxpflichtiges Einkommen erzielt, das nach nochmaligem Abzug von Versicherungsleistungen sowie von behinderungsbedingten Lebenshaltungskosten sein betreibungsrechtliches Existenzminimum nicht um mehr als 100 Prozent übersteigt (Art. 4 Abs. 1 Bst. a WPEG).
    Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Behinderung im medizinischen Sinn erheblich sein (z. B. Integritätsschaden von mindestens 40 % gemäss Anhang 3 der Verordnung über die Unfallversicherung) und es muss ein Kausalzusammenhang zwischen Behinderung und Einkommenssituation bestehen.

    B) Wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt sowie eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung bezieht (Art. 4 Abs. 1 Bst. abis WPEG).
    Für die Ersatzbefreiung beim Bezug von Renten oder Hilflosenentschädigungen der obligatorischen Unfallversicherung ist der gleiche Mindestgrad an Invalidität oder Hilflosigkeit vorausgesetzt, wie er bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung für die Ausrichtung einer Rente oder Hilflosenentschädigung massgebend ist (Art. 1 Abs. 2 WPEV).

    C) Wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt und keine Hilflosenentschädigung bezieht, aber dennoch eine der zwei mindestens erforderlichen Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung erfüllt (Art. 4 Abs. 1 Bst. ater WPEG).
    Die Abklärung der einen Voraussetzung bezüglich Hilflosigkeit bei Dienstuntauglichen erfolgt nach den Verwaltungsweisungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung für die Ausrichtung von Hilflosenentschädigungen durch die kantonalen IV-Stellen (Art. 1 Abs. 3 WPEV).

    D) Wegen Gehörlosigkeit als dienstuntauglich gilt. Eine Gehörlosigkeit im ersatzrechtlichen Sinne wird bei einem Hörverlust von mindestens 55 dB (Mittel der Frequenzen von 500, 1000, 2000 und 4000 Hz) beidseits angenommen. Die Gehörlosigkeit ist durch einen Facharzt oder eine Fachärztin zu bestätigen.

    Für eine Ersatzbefreiung müssen die Voraussetzungen gemäss Buchstaben A, B, C oder D während mehr als sechs Monaten im Ersatzjahr erfüllt sein.
  3. Abklärung der Ersatzbefreiung
    Der Anspruch auf Ersatzbefreiung wird von den kantonalen Behörden für die Wehrpflichtersatzabgabe von Amtes wegen abgeklärt und gewährt, wenn sie Kenntnis haben, dass der Ersatzpflichtige eine IV- oder Unfallversicherungsrente oder eine Hilflosenentschädigung bezieht.
    In den übrigen Fällen ist die kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe auf die Mitwirkung des Ersatzpflichtigen angewiesen. Wir bitten Sie deshalb, den beigelegten Fragebogen auszufüllen und uns innert 30 Tagen wieder zuzustellen.

Gem. Form. 1.4 d 

Für die Beurteilung eines Gesuchs um Ersatzbefreiung, benötigen wir Ihre Angaben. Hier der Fragebogen zum Ausfüllen und Einsenden.

Haben Sie im Ersatzjahr während mehr als sechs Monaten eine Rente (IV, SUVA, Hilflosenentschädigung) bezogen?
Bitte Buchstabe B ankreuzen.


Anmerkung: Bei weniger als sechs Monaten Rentenbezug bitten wir Sie den Fragebogen für die Berechnung des Existenzminimums auszufüllen.

Sind Sie bei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen?
Bitte Buchstabe C ankreuzen.


Anmerkung: Der Abklärungsentscheid erfolgt kostenlos durch die Invalidenversicherung (IV).

Bei einer beidseitigen Gehörlosigkeit von mindestens 55 dB kreuzen Sie bitte D an.

Anmerkung: Der Grad der Schwerhörigkeit ist bei einem Facharzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten Ihrer Wahl und auf eigene Kosten abzuklären und mit dem Formular Audiogramm zur Abklärung der Ersatzbefreiung bestätigen zu lassen.

Wir benötigen ein aktuelles ärztliches Zeugnis (auf eigene Kosten) mit Angabe über das Mass des Integritätsschadens oder einen entsprechenden Abklärungsentscheid (kostenlos) durch die Invalidenversicherung (IV).

Haben Sie während Ihrem Militär- oder Zivildienst eine gesundheitliche Schädigung erlitten?
Für die Einsicht in Ihre medizinischen Akten bei der Logistikbasis der Armee (Militärärztlicher Dienst) bzw. der SUVA (Militärversicherung) benötigen wir Ihre Vollmacht.


Anmerkung: Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts der Fall, wenn das Dispensations- oder Ausmusterungsleiden durch den Militär- oder Zivildienst verursacht oder dauernd und wesentlich verschlimmert worden ist. Bei einer vorübergehenden Verschlimmerung eines vorbestandenen oder anlagebedingten Leidens kann die Ersatzbefreiung nur für die Dauer der Verschlimmerung gewährt werden.

Gesetzliche Regelung: Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b WPEG und Artikel 2 WPEV

Rückerstattung der Ersatzabgabe

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Voraussetzung
  • Bezahlte Ersatzabgaben werden Militär- oder Zivildienstleistenden rückerstattet, die die Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt haben
  • Ob die Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt wurde, wird nach den entsprechenden militärischen und zivildienstlichen Vorschriften beurteilt
  • Der Rückerstattungsanspruch verjährt 5 Jahre nach der Entlassung aus der Militär- oder Zivildienstpflicht.Die gesetzlichen Grundlagen finden Sie im WPEG (Art. 39) und WPEV (Art. 54)
Vorgehen
  • Die Rückerstattung von bezahlten Ersatzabgaben (Militär- und Zivildienst) erfolgt antragslos (von Amtes wegen) oder auf Antrag des Wehrpflichtigen
  • Die Wehrpflichtersatzverwaltung des Kantons Zürich (WPEV ZH) kontaktiert den Militär- oder Zivildienstleistenden, nach Erfüllung seiner Gesamtdienstleistungspflicht, schriftlich
  1. Die WPEV ZH erhält vom Personalinformationssystem der Armee (PISA) die Meldung über alle Angehörigen der Armee (AdA), welche die Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt haben
  2. Die WPEV ZH stellt dem AdA das entsprechende Formular zu. Dieses ist vom AdA vollständig auszufüllen (mit Angabe der IBAN des AdA) und der WPEV ZH unter Beilage des Dienstbüchleins (DB) unterzeichnet einzureichen (das DB ist dem Gesuch zwingend beizulegen)
  3. Die WPEV ZH prüft die Rückerstattung und erstellt die entsprechende Verfügung über Rückerstattung (Militärdienst), nachdem die letzte Dienstleistung durch die zuständige militärische Kontrollführung im PISA verbucht wurde
  4. Die Rückerstattung erfolgt mittels IBAN (falls vom AdA mitgeteilt) auf das persönliche Bank- oder Postkonto des AdA in der Schweiz

Voraussetzung
  • Bezahlte Ersatzabgaben werden Militär- oder Zivildienstleistenden rückerstattet, die die Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt haben
  • Ob die Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt wurde, wird nach den entsprechenden militärischen und zivildienstlichen Vorschriften beurteilt
  • Der Rückerstattungsanspruch verjährt 5 Jahre nach der Entlassung aus der Militär- oder Zivildienstpflicht.Die gesetzlichen Grundlagen finden Sie im WPEG (Art. 39) und WPEV (Art. 54)
Vorgehen
  • Die Rückerstattung von bezahlten Ersatzabgaben (Militär- und Zivildienst) erfolgt antragslos (von Amtes wegen) oder auf Antrag des Wehrpflichtigen
  • Die Wehrpflichtersatzverwaltung des Kantons Zürich (WPEV ZH) kontaktiert den Militär- oder Zivildienstleistenden, nach Erfüllung seiner Gesamtdienstleistungspflicht, schriftlich
  1. Die WPEV ZH erhält vom Informationssystem des Zivildienstes (ZIVI) die Meldung über alle Zivildienstleistenden (Zivi), welche die Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt haben
  2. Die WPEV ZH stellt dem Zivi das entsprechende Formular zu. Dieses ist vom Zivi vollständig auszufüllen (mit Angabe der IBAN des Zivi) und der WPEV ZH unterzeichnet einzureichen
  3. Die WPEV ZH prüft die Rückerstattung und erstellt die entsprechende Verfügung über Rückerstattung (Zivildienst), nachdem der letzte Einsatz durch das zuständige Regionalzentrum im ZIVI verbucht wurde
  4. Die Rückerstattung erfolgt mittels IBAN (falls vom Zivi mitgeteilt) auf das persönliche Bank- oder Postkonto des Zivi in der Schweiz

Die (anteilsmässige) Rückerstattung wird von Amtes wegen geprüft und durchgeführt.

Es sind keine Gesuche einzureichen.

Mit der Revision der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 12. August 2020 wird die Motion Müller 14.35901 umgesetzt. Die Schutzdienst- und die Ersatzpflicht dauern nicht gleich lang und beginnen auch nicht zur gleichen Zeit. Somit muss sichergestellt werden, dass geleistete Schutzdiensttage vor Beginn, während und nach Ablauf der Ersatzpflicht an die Wehrpflichtersatzabgabe (WPE) angerechnet werden. Grundsätzlich werden erstmals die geleisteten Schutzdiensttage (SDT) des Jahres 2021 berücksichtigt.

Umsetzung Stufe höhere Uof und Of ZS (Schutzdienstpflicht bis 40 Jahre und 11 Jahre WPE)

Tabelarische Ansicht der Ersatzpflicht und Rückerstattungsansprücke von Angehörigen des Zivilschutzes
Tabelle zur Verdeutlichung für mögliche Rückerstattung.
Erklärung zum Beispiel

Die WPE 1-11 werden aufgrund der geleisteten SDT im Ersatzjahr bzw. der Vorjahre reduziert und veranlagt. Die in den Schutzdienstjahren 13-18 geleisteten SDT werden über eine anteilsmässige Rückerstattung nach der Entlassung im 40. Altersjahr berücksichtigt. Evtl. Überträge (>25 SDT) aus dem Ersatzjahr 2033 werden miteingerechnet. Für jeden anteilsmässig zu berücksichtigenden SDT wird der 275-igste Teil der Ersatzabgaben rückerstattet. Details sind der individuellen Rückerstattungs-Verfügung zu entnehmen. Der schutzdienstleistende höh Uof und Of, der während seiner Dienstzeit insgesamt 275 oder mehr SDT geleistet hat, erhält alle WPE zurückerstattet.

Erstmalige Rückerstattung

Die erstmalige Rückerstattung erhalten höh Uof / Of des ZS, für die – und nur für die – im Jahr 2021, in ihrem 41. Altersjahr geleisteten SDT. Dies nach ihrer Entlassung aus dem ZS. Evtl. später noch geleistete – freiwillige – SDT werden nicht berücksichtigt. Die Rückerstattung wird von Amtes wegen durchgeführt.

1  Anspruch auf Reduktion der Wehrpflichtersatzabgabe für AdZS für die gesamte Dienstleistungszeit (ab 1.1.2021)

2  Geleistete SDT der Grundausbildung und evtl. weitere Tage (WK, etc.)

Raten, Stundung und Erlass

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  • Befinden Sie sich in einem finanziellen Engpass, so können Sie uns ein diesbezügliches Gesuch (Stundung, Ratenzahlung oder Erlass) stellen.
  • Dokumentieren Sie Ihre finanzielle Lage mit entsprechenden Unterlagen (z.B. Verfügungen über Sozialhilfen usw.).
  • Nehmen Sie frühzeitig mit uns Kontakt auf und beantragen Sie eine Ratenzahlung

Die gesetzlichen Grundlagen finden Sie im WPEG Art. 37 und WPEV Art. 52.

  • Stundungen (Verlängerung der Zahlungsfrist) müssen schriftlich beantragt werden.
  • Bei Stundungen wird ein Verzugszins erhoben.

  • Ratenzahlungen sind grundsätzlich über unseren Online-Schalter (per E-Mail oder schriftlich) zu beantragen 
  • Bei provisorischen Rechnungen bitte unseren Online-Schalter benutzen oder das Gesuch telefonisch, per E-Mail oder schriftlich beantragen.
  • Bei Veranlagungsverfügungen und im Bezug ab Stufe Mahnung muss das Ratengesuch durch den Ersatzpflichtigen über den Online-Schalter, per E-Mail oder schriftlich beantragt werden.
  • Bei Ratenzahlungen wird ein Verzugszins erhoben.

  • In besonderen Notlagen kann, auf schriftliches Gesuch hin, ein Teilerlass/ Erlass gewährt werden
  • Dokumentieren Sie Ihre finanzielle Lage mit entsprechenden Unterlagen (z.B. Verfügungen über Sozialhilfen usw.)
  • Im Merkblatt finden Sie alle grundsätzlichen Informationen zum Erlassverfahren bei der Wehrpflichtersatzabgabe

Wichtiger Hinweis

Bitte beachten Sie, dass Sie hier nur Ratenzahlungen für den Wehrpflichtersatz beantragen können.

Ratenzahlungen für die Direkte Bundesteuer beantragen Sie bitte unter folgendem Link:

Ein-/Auszahlungen

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Einzahlungen, Fristen und Zinsen
Die Ersatzabgaben werden durch die Wehrpflichtersatzverwaltung des Kantons Zürich zentral eingezogen.

  • Die Wehrpflichtersatzabgabe wird am 1. Mai fällig und provisorisch in Rechnung gestellt.
  • Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
  • Bei Nichtbezahlen läuft der Verzugszins.
  • Provisorisch bezogene Abgaben werden auf die gemäss definitiver Veranlagung geschuldeten Abgaben angerechnet.
  • Mit der definitiven Veranlagung werden zu wenig bezahlte Beträge nachgefordert und zuviel bezahlte Beträge zurückbezahlt. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
  • Bei Nichtbezahlen läuft der Verzugszins und das Mahnverfahren.
  • Bleibt die Zahlung weiterhin aus, wird das kostenpflichtige Betreibungsverfahren eingeleitet.
  • Bitte verwenden Sie für Ihre Zahlungen nur den beigehefteten ESR-Einzahlungsschein. Check's werden nicht akzeptiert.
  • Die Verzinsung (Verzugszins und Rückzahlungszins) richtet sich nach den Bestimmungen über die direkte Bundessteuer.
  • Auf Rückerstattungsbeträgen (Nachholung Militär- oder Zivildienst) wird kein Zins vergütet.

Die gesetzlichen Grundlagen finden Sie im WPEG (Art. 32 - 36, 38) und WPEV (Art. 44 - 51, 53).

  • Bei Online-Überweisungen (E-Banking, E-Finance) auf unser Postkonto «01-53000-1» ist immer der zu überweisende Betrag (in CHF) sowie die Referenz-Nr., gemäss ESR-Einzahlungsschein, anzugeben.
  • Für spezielle Überweisungen aus dem Ausland muss die IBAN (CH30 0900 0000 8000 1166 5) und BIC (POFICHBEXXX) angegeben werden.

Auszahlungen erfolgen wöchentlich per IBAN auf Ihr Bank- oder Postkonto in der Schweiz oder per ASR (Postauszahlungsschein).

Weiterführende Informationen

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Kontakt

Amt für Militär und Zivilschutz - Wehrpflichtersatzverwaltung

Adresse

Uetlibergstrasse 113
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 71 40


Öffnungszeiten 

Montag bis Freitag
08.00 bis 11.30 Uhr und
13.15 bis 16.30 Uhr  

E-Mail

wpe@amz.zh.ch

Für dieses Thema zuständig: